Begehungen – Wann war Ihre letzte Betriebsbegehung?
Keine Sorge- eine Betriebsbegehung- gut organisiert und strukturiert kann der Arbeits u. Gesundheitsschutz rechtssicher umgesetzt und somit auch kontinuierlich verbessert werden.
Des Weiteren sind Betriebsbegehungen Pflicht!!! Sie müssen regelmäßig durchgeführt werden, egal wie groß oder klein ihr Betrieb ist, oder wie viele Mitarbeiter es gibt.
Es können dadurch auch Unfälle analysiert sowie gesundheitliche Gefahren rechtzeitig erkannt werden. Mängel aufzudecken- sollten als eine Chance gesehen werden sich gemeinsam verbessern zu können, zum Wohle der Gesundheit und des Schutzes jedes einzelnen.
Ebenso dient eine Betriebsbegehung als Kontrolle, ob bereits festgelegte, notwendige Schutzmaßnahmen befolgt oder schon umgesetzt werden. z.B. wird persönliche Schutzausrüstungen getragen? Werden Hilfsmittel verwendet, wenn ja welche?
Auch hier ist die Gefährdungsbeurteilung nach §5 Arbeitsschutzgesetz ein wichtiges Element und Dokument, in dem ermittelt wird, ob ein Anpassungsbedarf besteht.
Betriebsbegehungen des kompletten Betriebes sind also Pflicht, es kann sich aber auch um Einzelplatz- Begehungen handeln.
Diese können aus einem bestimmten Anlass heraus sein (z.B. Arbeitsunfall, Beschwerde, Schwerpunktaktion, Messungen von Arbeitsplatzgrenzwerte, Lärm, Luft, Staub, Temperatur). Diese können auch angekündigt oder unangekündigt in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern nach einem Arbeitsschutzausschuss (ASA) abgestimmten Konzept erfolgen. Oder aber auch durch eine Behörde oder Aufsicht.
Die AS Scheller GmbH plant Ihre Begehungen
Die Häufigkeit und Dauer wird individuell festgelegt oder davon Abhängig gemacht, wie die betrieblichen Gefährdungen bestellt sind. Je mehr und größer die Gefahr- desto häufiger und umfangreicher die Begehung
EINER FÜR ALLE- UND ALLE ZUSAMMEN FÜR DIE ARBEITSSICHERHEIT
Pflichten des Arbeitgebers
Betriebsbegehungen gehören nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASIG) zu den Pflichten des Arbeitsgebers.
Der Arbeitgeber hat aber nach §2 Abs. 2 und §5 Abs. 2 ASiG dafür zu sorgen, dass Betriebsärzte als auch Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Sifa) ihre Aufgaben erfüllen. Betriebsbegehungen gehören nach §6 Abs. 3a ASiG in den Aufgabenbereich der Sifa und nach §3 Abs. 3a ASiG in den Aufgabenbereich des Betriebsarztes. Auch die Mitarbeitervertretung (§89 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) und der oder die Sicherheitsbeauftragten (§22 Sozialgesetzbuch (SGB) VII) sind zu Betriebsbegehungen einzuladen. Die Anwesenheit von Betriebsleitern, Bereichsleitern und Schwerbehindertenvertretungen kann sinnvoll sein.
Der Arbeitgeber muss den Betriebsarzt und die Sicherheitsfachkraft in allen für die Betriebsbegehung notwendigen Bereichen unterstützen, das besagt §2 Abs. 2 ASiG. Die Sifa und der Betriebsarzt sind nach §10 ASiG dazu verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Pflichten, insbesondere bei der Begehung von Betrieben, weisungsfrei zusammenzuarbeiten.