Arbeitsmedizin – Betreuung nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG)
Die Arbeits- Betriebsmedizin ist wie die Arbeitssicherheit ein wichtiger Teil der Prävention und dient dem Schutz der Beschäftigten vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen und Erkrankungen. Die Leistungen des Arbeits- Betriebsmediziners richten sich nach der Art der Tätigkeiten und Gefährdung sowie der Anzahl der Beschäftigten. Benötigen Sie eine arbeits- betriebsmedizinische Betreuung für Ihr Unternehmen, so helfen wir Ihnen gerne bei der Auswahl und erstellen Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot!
Eine gesunde Belegschaft mit wenigen Krankheitstagen ist für jeden Unternehmer bares Geld wert und immer eine sinnvolle Investition. Neben einer guten Idee und konsequenter Umsetzung, braucht jeder Unternehmer auch gute und gesunde Mitarbeiter. Investitionen in Arbeitsschutz sind nur auf den ersten Blick ohne Effekt auf Umsatz und Rendite. Als Arbeits- Betriebsmedizinischer Dienst haben wir nicht nur die Medizin und ihren präventiven Charakter im Blick, wir sehen die Maßnahmen und Beratungen auch immer aus der wirtschaftlichen Perspektive.
Wir bieten Ihnen die komplette Bandbreite der Arbeits- Betriebsmedizin für Ihr Unternehmen. Dabei ist unsere Rolle die des Beraters in allen Belangen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitssicherheit zusammen mit Experten aus allen Bereichen zum Thema Arbeitsschutz.
Mobile Untersuchung vor Ort
Welche rechtlichen Grundlagen gibt es?
Per Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und der BG-Vorschrift (DGUV Vorschrift 2) ist jeder Unternehmer ab einem Mitarbeiter verpflichtet, einen Arzt für arbeits- betriebsmedizinische Untersuchungen und medizinische Beratung seiner Mitarbeiter zu bestellen. Diese Untersuchungen darf kein Hausarzt durchführen, hierfür muss ein Arbeits- oder Betriebsmediziner beauftragt werden.
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Betriebe setzt sich aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung zusammen. Gemeinsam bilden beide die Gesamtbetreuung, die von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit erbracht und näher in der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 beschrieben wird.
Was macht ein Betriebsarzt?
Der Betriebsarzt führt Maßnahmen zur Vorbeugung arbeitsbedingter Beschwerden und Erkrankungen (Prävention) aus bzw. deren Früherkennung. Im Unterschied zu vielen anderen Arztgruppen ist es wichtig, dass er über ein gutes Verständnis der Arbeitsprozesse verfügt und sich mit sozialmedizinischen sowie sozialrechtlichen Grundlagen des Gesundheitssystems auskennt.
Der Betriebsarzt ist vorrangig Ihr Berater.
Wichtig dabei ist,
⦁ dass er in engem und vertrauensvollem Kontakt mit dem Arbeitgeber, den Arbeitnehmern des Betriebes steht.
⦁ dass er mit der für den Betrieb zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit kooperiert.
Der Betriebsarzt klärt in Absprache mit dem Unternehmer auch Fragen mit der zuständigen Berufsgenossenschaft oder der staatlichen Behörde (Gewerbeaufsicht bzw. Amt für Arbeitsschutz).
Was sind die Aufgaben des Betriebsarztes gemäß DGUV Vorschrift 2 (Grundbetreuung)?
⦁ Unterstützung bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)
⦁ Gegenstand der Grundbetreuung ist die Unterstützung bei den grundlegenden Maßnahmen der Verhältnis- und Verhaltensprävention der
Arbeitsgestaltung. Betriebsärzte müssen hier aus eigener Initiative tätig werden.
⦁ Untersuchung und arbeits- betriebsmedizinische Beurteilung der Arbeitnehmer, Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse
⦁ Beobachtung des Arbeitsschutzes im Betrieb, z.B. durch Begehung der Arbeitsstätten.
Zu den grundlegenden Maßnahmen der verhältnispräventiven Arbeitsgestaltung gehört es, die bestehenden Arbeitsbedingungen hinsichtlich der folgenden Aspekte zu ermitteln, zu beurteilen und dazu „Soll-Zustände“ festzulegen:
⦁ Arbeitsmittel
⦁ Arbeitsstoffe
⦁ Arbeitsplatzgestaltung
⦁ Arbeitsumgebung
⦁ Arbeitsverfahren und Arbeitsorganisation
Anlässe für die Beratung durch einen Betriebsarzt
Unternehmer sollten sich unbedingt vom Betriebsarzt, in Zusammenarbeit mit Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit, beraten lassen, wenn ein besonderer Anlass vorliegt. Zu solchen Anlässen für die Beratung durch den Betriebsarzt gehören z. B.: (Einzelheiten s. DGUV Vorschrift 2):
⦁ Einführung neuer Arbeitsverfahren
⦁ Gestaltung neuer Arbeitsplätze oder Arbeitsabläufe
⦁ Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen
⦁ Grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren
⦁ Einführung neuer Arbeitsstoffe, die ein erhöhtes Gefährdungspotential zur Folge haben
⦁ Grundlegende Umgestaltung von Arbeitszeit-, Pausen- und Schichtsystemen
⦁ Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung
⦁ Auftreten von Gesundheitsbeschwerden oder Erkrankungen, die durch die Arbeit verursacht sein können
⦁ Für den Arbeitsschutz bedeutsame Suchterkrankungen, wie Alkoholabhängigkeit
⦁ Fragen des Arbeitsplatzwechsels Behinderter sowie der (Wieder-) Eingliederung von Rehabilitanden.
Ärztliche Schweigepflicht
Wie jeder andere Arzt unterliegt auch der Betriebsarzt der ärztlichen Schweigepflicht. Diese gilt gegenüber jedermann, auch gegenüber dem Arbeitgeber ohne jede Einschränkung. Mitteilungen an den Arbeitgeber haben sich auf diejenigen Aussagen zu beschränken, die zur Erfüllung gesetzlicher Vorschriften (z. B. bei Pflichtvorsorge nach der ArbMedVV) erforderlich sind, oder bedürfen der Einwilligung des Betroffenen.